Muss ich zu meiner Steuererklärung Belege einreichen?
Für Steuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2017 gilt die sog. Belegvorhaltepflicht. Diese besagt, dass Belege grundsätzlich nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für etwaige Beleganforderungen vorgehalten werden müssen.
Beispiele
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten
Voraussetzung für die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Unterlagen hierzu sind bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufzubewahren. Sie müssen dem Finanzamt nur auf Verlangen vorgelegt werden.
Sonstige Belege
Belege über Arbeitsmittel oder Nachweise über Beiträge an Berufsverbände, Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen und der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müssen ebenfalls nicht eingereicht werden. Diese Unterlagen sind auch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufzubewahren und dem Finanzamt nur auf Verlangen vorzulegen. Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird eine sofortige Belegeinreichung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall.
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind aber weiterhin zu beachten.
Konkretisierung der Belegvorhaltepflicht
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