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Informationen für Kommunen

Kommunen

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Steuern, denn sie ist eine der größten Einnahmequellen von Städten und Gemeinden. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, Radwegen oder Brücken. Städte und Gemeinden finanzieren mit der Grundsteuer u. a. Schulen, Kitas oder Büchereien.

Als Stadt oder Gemeinde sind Sie in mehrfacher Hinsicht von der Grundsteuerreform betroffen, u. a.

  • als Steuerpflichtige für jede der Stadt oder Gemeinde gehörende wirtschaftliche Einheit sowie
  • als Steuergläubige für jede wirtschaftliche Einheit, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt oder Gemeinde belegen ist.

Infoflyer zur Rolle der Kommunen (Juni 2022)

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform ändert sich das Verfahren der Bereitstellung der Daten aus dem Grundsteuermessbescheid. Die Übermittlung dieser Daten an die Städte und Gemeinden erfolgt für das neue Recht in elektronischer Form über das Verfahren ELSTER-Transfer. Die Daten werden in einer bundeseinheitlichen xml-Struktur bereitgestellt, die unter www.esteuer.de veröffentlicht ist. Die xml-Dateien sind in ZIP-Dateien verpackt. Die Daten werden kontinuierlich seit Anfang Februar 2023 bereitgestellt. Weitere Informationen können Sie dem Schreiben des Thüringer Finanzministeriums entnehmen. 

Wichtiger Hinweis:

Die Bereitstellung von GMBAX-Daten (Aktenzeichenänderungen für die Az. nach GrStRefG von 2019) ist für das 1. Quartal 2024 geplant. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Datensätze auch von den Kommunen verarbeitet (nicht nur entgegengenommen) werden können. Sofern dies nicht gegeben ist, dürfen auch die GMBX-Daten bis zur Verarbeitung der GMBAX-Daten nicht mehr verarbeitet werden, da die Gefahr inkonsistenter Daten besteht.

Beispiel:

Aktenzeichen A und B tauschen ihre Plätze. Der Sachbearbeiter im Finanzamt nimmt die Aktenzeichen-Änderung vor; die Kommune bekommt den GMBAX-Datensatz geliefert und arbeitet diesen mangels Software nicht ein. Danach schickt das Finanzamt geänderte Daten auf Aktenzeichen A und Aktenzeichen B über GMBX. Diese würden dann auf kommunaler Seite auf dem „alten“ Aktenzeichen zugeordnet.

Die bisherigen Aktenzeichen bleiben bestehen. Unter anderem durch den Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung wurden in Thüringen ca. 500.000 neue Aktenzeichen vergeben. Statt bisher rund 1 Mio. Fälle werden nun knapp 1,5 Mio. Fälle in den Thüringer Finanzämtern geführt und entsprechende Erklärungen abgefordert. Folglich werden den Kommunen zukünftig auch mehr Messbeträge mitgeteilt werden, die durch die Kommunen weiterzuverarbeiten sind.

Informationen zur Erben- und Eigentümerermittlung

Themen-Katalog

  • Bearbeitung land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Die Bereitstellung der entsprechenden Programmteile für die Thüringer Finanzämter hat sich leider mehrmals verzögert. Seit dem 21. August 2023 bearbeiten die Bediensteten in den Thüringer Finanzämtern nunmehr auch Fälle der Land- und Forstwirtschaft, sodass kontinuierlich den Kommunen entsprechende Datensätze übergeben werden. Die Thüringer Finanzämter sind bestrebt, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aufgelaufenen Fälle zeitnah abzuarbeiten.

  • Bearbeitung von Fällen im alten Recht

    Zu den jährlich etwa 80.000 Fallbearbeitungen (nach altem Recht) sind mehr als 1,25 Mio. zusätzliche Fälle im Rahmen der Grundsteuerreform hinzugekommen. Die Finanzämter sind angewiesen, vorrangig die im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform eingegangenen Erklärungen zu bearbeiten, damit den Kommunen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die neuen Hebesätze zu ermitteln. Daher hat die Hauptfeststellung oberste Priorität im Finanzamt und Fälle nach altem Recht mussten zum Großteil zurückgestellt werden. Zwischenzeitlich wird versucht, sukzessive auch die Einheitswertfeststellungen für die Jahre 2022 und 2023 nachzuarbeiten; in dringenden Fällen wird die Fallbearbeitung auf Nachfrage der Kommunen auch vorgezogen. Die Situation wird sich voraussichtlich erst in den nächsten Monaten wieder entspannen.

  • Stichtag-Prinzip auf den 01.01.2022

    In Thüringen wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1935 berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Neuer und 1. Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 01.01.2022. Somit sind die Wertverhältnisse auf den 01.01.2022 zu erklären, auch wenn sich zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erklärungsabgabe Änderungen ergeben haben. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 01.01.2022 sind durch entsprechende Fortschreibungen auf nachfolgende Stichtage nachzuvollziehen und wirken auf den 01.01.2025. Dies wird technisch frühestens im 4. Quartal 2023 möglich sein und entsprechend nachgeholt.

  • Überprüfung der Angaben in der Erklärung

    Im Rahmen der 1. Hauptfeststellung sind innerhalb von 1 ½ Jahren mehr als 1,25 Mio. Feststellungserklärungen zu bearbeiten. Eine Gesamtfallprüfung ist aus unterschiedlichen Gründen nicht in jedem Fall umsetzbar. Dies entspricht auch den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Grundsteuerreform dient dazu, die in den Verwaltungen vorliegenden Daten insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. Damit ist grundsätzlich den Angaben der Erklärungspflichtigen zu folgen. Ein Vergleich mit Altdaten verbietet sich. Insoweit sind entsprechende Unterstellungen bezüglich der Unrichtigkeit von Daten nicht angezeigt. Einzig die Aufklärung von Unstimmigkeiten durch Nachfrage beim Erklärungspflichtigen kann eine entsprechende Korrektur beim Finanzamt erreichen.

  • Aktenzeichen

    Es konnte festgestellt werden, das Erklärungspflichtige häufig ein falsches Aktenzeichen verwenden. Besitzen Erklärungspflichtige mehrere wirtschaftliche Einheiten, verwechseln sie die Aktenzeichen, verwenden Aktenzeichen mehrfach oder teilen wirtschaftliche Einheiten auf. Eine Änderung der Bescheide, nur aufgrund eines fehlerhaften Aktenzeichens ist mangels Korrekturnorm nicht möglich, da das Aktenzeichen keinen wesentlichen Inhalt des Bescheides darstellt. Durch die Angaben zu Art, Wert und Zurechnung liegen alle relevanten Inhalte vor, die die Wirksamkeit des Bescheides begründen.

  • Eigentümerangaben

    In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes sind Angaben zu den Eigentumsverhältnissen (z. B. Alleineigentum, Erbengemeinschaft) sowie zu den Eigentümern (u. a. Name, Anschrift) auf den 01.01.2022 zu tätigen. Den Angaben in der Erklärung ist zu folgen, da davon auszugehen ist, dass die Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. Selbst wenn aus alten Akten andere Eigentumsverhältnisse hervorgehen, bedeutet dies nicht, dass die alte Aktenlage korrekt ist. Eine Änderung von Amts wegen erfolgt daher nicht.

  • Abweichungen zum Grundbuch

    Grundbücher können allenfalls als Indiz herangezogen werden, da diese teilweise nicht aktuell sind und häufig als Eigentümer bereits verstorbene Personen ausgewiesen werden. Eine Eintragungspflicht nach Erbfolge existiert nicht, sodass die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in allen Fällen unterstellt werden kann.

    Im Übrigen erfolgt die Zurechnung im Finanzamt i. d. R. nach dem wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 AO) und ist mit dem zivilrechtlichen Eigentum nicht gleichzustellen.

  • Erbenermittlungen

    Zu Beginn der Grundsteuerreform wurden massenhaft Erbenermittlungen durch die Finanzämter durchgeführt. Soweit die eigenen Mittel innerhalb der Finanzverwaltung ausgeschöpft waren, wurden u. a. Grundbuchämter und Kommunen um Mithilfe gebeten, da davon auszugehen war, dass durch lokale Erkenntnisse oder Aktenlagen Erben benannt werden könnten. Leider wurden entsprechende Anfragen durch die Kommunen zum Teil nicht beantwortet, obwohl die korrekte und vollständige Erbenermittlung auch im Interesse der Kommunen gewesen ist, um ihnen das Steueraufkommen zu sichern.

  • Erbengemeinschaften

    Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Bei dieser steht das Vermögen (hier: Eigentum an einem Grundstück) mehreren Personen gemeinschaftlich und nicht anteilig (z. B. Miteigentümer bei einer Bruchteilsgemeinschaft) zu, d. h. sie sind gemeinschaftliche Eigentümer (Gesamthandseigentum). Der Grundsteuerwert eines Grundstücks im Gesamthandseigentum ist mangels Erforderlichkeit für die Besteuerung nicht nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO auf die Gesamthänder (gemeinschaftliche Eigentümer) aufzuteilen, da die Gesamthandsgemeinschaft selbst Grundsteuerschuldner (§ 10 Absatz 1 GrStG) und beim Grundsteuerwert Zurechnungssubjekt (vgl. § 3 Absatz 2 BewG) ist. Im Ergebnis bleibt die Gemeinschaft der Steuerschuldner. Im Übrigen erfolgen seit 2020 verstärkt Erbenermittlungen; lediglich die Zurechnungen werden aufgrund des Weiterbestehens der Schuldnerschaft der Gesamthandgemeinschaft nicht zwingend geändert. Insofern hat sich die Praxis gegenüber der bisherigen Verfahrensweise nicht geändert.

  • Grundstücksart

    Die Grundstücksarten in den Erklärungen entsprechen teilweise nicht denen lt. Aktenlage. Hieran ist gut zu erkennen, dass die bisherigen Daten mitunter seit Jahren nicht mehr korrekt sind. Wirtschaftliche Einheiten werden z. B. geändert, zusammengelegt, verschoben, geteilt oder umgenutzt.

    Im Übrigen wurden die bisherigen Grundstückshauptgruppen aus der Rechtslage 1935 in neue Grundstücksarten eingeteilt, mit der Folge, dass erstmalig Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum neben den (bisherigen) Einfamilienhäusern, Mietwohngrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Geschäftsgrundstücken sowie sonstig bebauten Grundstücken im Rahmen der bebauten Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten erklärt werden. Allein daraus ergibt sich eine Vielzahl von Änderungen bei den Grundstücksarten.

    Darüber hinaus kann es vorkommen, dass eine falsche / unzutreffende Gebäudeart erklärt und auch so beschieden wurde. Diese Angaben können nicht in jedem Einzelfall durch den Bearbeiter geprüft werden.

  • Umgang mit fehlerhaften Daten

    Kommunen haben in ihrer Funktion als Steuergläubiger selbst keine Möglichkeit, Einspruch gegen die Bescheide der Finanzämter einzulegen oder von den Bescheiden abzuweichen, da diese als Grundlagenbescheide Bindungswirkung entfalten.

    Eine gewisse Unschärfe zu den tatsächlichen Verhältnissen ist nie auszuschließen (z. B. Ermittlung der Wohnfläche) und nicht durch die Grundsteuerreform begründet. Überdies hat die fehlerhafte Verwendung von Aktenzeichen keinen Einfluss auf die Ermittlung des Messbetragsvolumens.

    Gravierende Auffälligkeiten sollen im Laufe des Jahres 2024 mit Hilfe von Auswertungsroutinen aufgedeckt werden und sind anschließend personell zu bearbeiten und korrigieren. Es wird nicht damit gerechnet, dass hierbei Fälle in einer Größenordnung geändert werden, die zu wesentlichen Änderungen des Messbetragsvolumens führen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die bisher und in den nächsten Wochen übermittelten Daten eine solide Datenbasis für die Kommunen darstellen, um die neuen Hebesätze in 2024 für 2025 zu ermitteln.

    Die bislang vorgenommenen Korrekturen werden kontinuierlich mit den täglichen Datenlieferungen über ELSTER-Transfer an die Kommunen übergeben.

  • Empfangsvollmachten

    Empfangsvollmachten für das bisherige Recht können aus rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Hauptfeststellung berücksichtigt werden. In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes können jedoch Angaben zu einer bestehenden Empfangsvollmacht gemacht werden, welche automatisch berücksichtigt wird. Ein zusätzliches Schreiben zur Bekanntgabe der bestehenden Vollmacht ist nicht notwendig. Unterbleiben diese Angaben in der Erklärung, wird der Bescheid an den Erklärungspflichtigen übersandt.

    Die gegenüber dem Finanzamt angezeigten Vollmachten dürfen darüber hinaus nicht der Kommune bekanntgegeben werden, da ein entsprechender Erklärungswille dieser gegenüber nicht unterstellt werden kann. Insoweit sind derartige Vollmachten separat auch der Kommune gegenüber anzuzeigen.

    Die gegenüber dem Finanzamt erteilten Empfangsvollmachten beziehen sich – wie bisher auch schon – lediglich auf die Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbescheid . Es darf nicht unterstellt werden, dass sich die Vollmacht auch auf die Grundsteuerbescheide bezieht, welche erst in den Folgejahren erlassen werden.

  • Schätzungen bei fehlenden Erklärungen

    Im Herbst 2023 werden die Finanzämter, in den Fällen einer ausstehenden Erklärung, mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beginnen.

    Derzeit gehen wir von mehr als 150.000 ausstehenden Erklärungen aus, wobei ein Teil der Erklärungen unter einem anderen Aktenzeichen abgegeben wurde oder kein entsprechender Eigentümer ermittelbar ist. Die Durchführung der Schätzungen wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

  • Gesamtüberblick – Abgleich Steuerobjekte im alten und neuen Recht

    Ob für alle Steuerobjekte ein Bescheid ergangen ist, kann nur bedingt überwacht werden. Das Grundsteuermessbetragsverzeichnis auf Grundlage der Einheitswerte 1935 für das Grundvermögen hat auch bisher nicht alle Objekte enthalten. Nicht enthalten sind Fälle der Ersatzbemessung sowie steuerfreie Objekte. Darüber hinaus wären die Daten der Kommunen um die Aktenzeichen der Gebäude auf fremden Grund und Boden zu reduzieren, um eine korrekte/vollständige Liste zu erstellen.

    Durch den Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen ist ein Abgleich mit den alten Aktenzeichen in den seltensten Fällen möglich. In diesem Bereich wird es zu einer Vielzahl neuer Aktenzeichen sowie einem Anstieg der Aktenzeichen kommen.

  • Einsprüche - Bescheidkorrekturen

    Einsprüche gegen die Grundsteuerwertberechnungen bzw. den Grundsteuermessbetrag führen nicht zu einem wirksamen Widerspruch gegenüber den Kommunen (unzuständige Behörde).

    Derzeit betrifft ein Großteil der Einsprüche die Verfassungsmäßigkeit der neuen Rechtslage. Hier muss eine Entscheidung eines obersten Gerichtes abgewartet werden. Bis dahin werden die Fälle verfahrensrechtlich „ruhend“ gestellt und in den Thüringer Finanzämtern nicht weiterbearbeitet.

    Wann es zu einem anhängigen Verfahren kommt und wie sich ein solches auf die Grundsteuerbescheide und deren mögliche Einsprüche auswirkt, kann derzeit weder durch die Finanzverwaltung noch durch die Kommunen eingeschätzt werden.

    Soweit konkrete Änderungen im Bescheid begehrt werden (z. B. Wohnfläche, Baujahr), werden sowohl Einsprüche als auch Anträge auf schlichte Änderung zeitnah bearbeitet.

  • Datenverarbeitung

    Die Finanzverwaltung ist für die Datenbereitstellung an die Kommunen verantwortlich. Seit März 2023 werden kontinuierlich die Daten aus den Grundsteuermessbescheiden nach neuem Recht über ELSTER-Transfer bereitgestellt.

    Die Daten zu verarbeiten ist Aufgabe der Kommune. Hierfür muss die Kommune sich selbst eines Softwareherstellers bedienen. Informationen sowie die notwendigen Datensatzbeschreibungen können seit November 2021 www.esteuer.de entnommen werden.

  • E-Mail-Benachrichtigung

    Von einer E-Mail-Benachrichtigung im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung in ELSTER-Transfer wurde aufgrund der massenhaften Übertragung von Messbetragsdaten zunächst bewusst Abstand genommen. Da den Kommunen bekannt ist, dass es derzeit verstärkt zu einer Datenbereitstellung kommt, ist davon auszugehen, dass mindestens einmal wöchentlich selbstständig eine Überprüfung durch die Kommunen erfolgt, ob neue Daten vorliegen, ohne dass vorab ein Hinweis per E-Mail erfolgen muss.

    Für das spätere „Alltagsgeschäft“ ist die Funktion der E-Mail-Benachrichtigung vorgesehen.

  • Einheitliches Datenformat

    In Deutschland gibt es mehrere tausend Kommunen. Auf kommunaler Ebene werden unterschiedlichste Programme eingesetzt. Um dennoch jeder Kommune Daten bereitstellen zu können, müssen Standards geschaffen, eingehalten und genutzt werden. Die Grundsteuermessbetragsdaten werden in einer bundeseinheitlichen xml-Struktur bereitgestellt, die 2021 bekannt gegeben wurde. Individuallösungen sind nicht umsetzbar. Durch das Einlesen der über ELSTER-Transfer bereitgestellten Daten in die Programme der Kommunen sollen die Informationen lesbar gemacht werden. Wie diese anschließend auf kommunaler Ebene weitergeleitet werden, entzieht sich dem Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung und ist bilateral mit dem jeweiligen Softwarehersteller zu klären.

    Das im Übertragungsverfahren entstehende pdf-Dokument entzieht sich der Einflusssphäre der Finanzverwaltung und kann ggf. Abweichungen zum xml-Datensatz enthalten. Maßgebend ist der bundeseinheitlich abgestimmte xml-Datensatz.

  • Technische Probleme

    Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit dem Abruf aus ELSTER-Transfer muss sich die Kommune mit ihrem Softwarehersteller in Verbindung setzen. Diese können wiederum alle notwendigen Informationen unter www.esteuer.de abrufen.

    Der Hinweis, dass sich in den ELSTER-Transfer-Datensätzen in den PLZ-Feldern Namen befinden würden, kann nicht nachvollzogen werden. Werden in ELSTER in PLZ-Feldern Buchstaben eingegeben, kommt es zu einem Fehlerhinweis der das Absenden des Falles verhindert. Insoweit ist fraglich, wie es zu Namen in PLZ-Feldern kommen soll. Auch in den Bearbeitungsprogrammen der Finanzämter sind Eingaben von Buchstaben in PLZ-Feldern ausgeschlossen.

  • Eigentümer mit Wohnsitz im Ausland

    Bei Eigentümern mit Wohnsitz im Ausland gab es im ELSTER-Transfer-Datensatz einen Programmfehler. Die Auslands-Postleitzahl wurde als Inlands-Postleitzahl (XML-Tag „PLZ-INLAND-STR“) ausgewiesen. Der Fehler wurde inzwischen behoben und korrigierte Datensätze versendet. Für Auslandsadressen gibt es zwar einen XML-Tag „PLZ-AUSLAND“. Da jedoch die Daten bei Auslandsfällen keinem Standard entsprechen, wird dieses Feld nicht befüllt.

  • Abbildung gesetzlicher Vorschriften in ELSTER

    ELSTER bildet die Papiervordrucke inhaltlich 1 zu 1 ab, weist jedoch optisch Unterschiede auf. So gibt es für die Angaben zur Steuerbefreiung und Steuervergünstigung bei den Papiervordrucken einen separaten Vordruck. In ELSTER werden die notwendigen Angaben direkt im Hauptvordruck und den Anlagen Grundvermögen bzw. Land- und Forstwirtschaft abgefragt.

    Gehört die wirtschaftliche Einheit mehr als drei Personen, muss bei der Abgabe auf Papier die zusätzliche Anlage Feststellungsbeteiligte ausgefüllt werden, da der Hauptvordruck nur bis zu drei Beteiligte vorsieht. In ELSTER können die notwendigen Angaben direkt im Hauptvordruck vorgenommen werden.

    Handelt es sich bei der wirtschaftlichen Einheit um ein Nichtwohngrundstück (Sachwertverfahren) und gehören zu dieser mehr als fünf Gebäudeteile, ist bei Papiervordrucken das separate Einlageblatt zur Anlage Grundstück auszufüllen. In ELSTER können die Angaben direkt in der Anlage Grundstück vorgenommen werden.

    ELSTER bildet somit alle rechtlichen Konstellationen ab.

  • Rückspielen von Daten

    Über ELSTER-Transfer werden den Kommunen die Grundsteuermessbetragsdaten online bereitgestellt. Diese Rohdaten sind nur maschinenlesbar und müssen in die Programme der Kommunen eingelesen werden, um sie menschenlesbar zu machen und weiter zu verarbeiten. Das Verfahren sieht technisch keinen Rückkanal an das Finanzamt vor.

    Über ELSTER (www.elster.de) können die Kommunen digital mit der Finanzverwaltung kommunizieren und z. B. eine sonstige Nachricht versenden und somit personenbezogene Daten datenschutzkonform mit dem Finanzamt austauschen.

    Es ist jedoch bereits rein rechtlich ausgeschlossen, dass sich die Kommunen in ihrer Eigenschaft als Steuergläubiger gegen die Grundlagenbescheide wenden.

  • Hebesätze

    Die Ermittlung und Feststellung der Hebesätze obliegt aufgrund der Gesetzesautonomie den Kommunen und nicht der Finanzverwaltung.

    Zum 31.07.2023 waren mehr als 70 % der Fälle im Grundvermögen durch die Thüringer Finanzämter bearbeitet und entsprechende Messbetragsdaten an die Kommunen übermittelt. Ziel ist es, einen Großteil der zu bearbeitenden Fälle bis zum 31.12.2023 zu erledigen, damit den Kommunen ausreichend Zeit bleibt, um die neuen Hebesätze zu ermitteln.

  • Grundstücksarten und Steuermesszahl

    Die Finanzverwaltung hat einen verfassungsrechtlichen Auftrag in Bezug auf die Feststellung der Einheitswerte / Grundsteuerwerte sowie die Feststellung und Bereitstellung der Grundsteuermessbetragswerte.

    Durch die Berechnungsparameter sowie die Berechnungsalgorithmen im Bereich der „Nichtwohngrundstücke“ (Geschäftsgrundstücke, sonstig bebaute Grundstücke, Teileigentum sowie gemischt genutzte Grundstücke) kann es zu Veränderungen und Verschiebungen kommen.

  • Steuerbefreiung

    Eigentümer von steuerbefreiten Grundstücken müssen ebenfalls eine Feststellungserklärung abgeben. Ausnahmen sind Wege, Straßen und Plätze, die im Finanzamt unter sogenannten Sammelaktenzeichen geführt werden.

    Für die steuerbefreiten Fälle werden zwar negative Feststellungsbescheide erstellt. Hierzu erhält die Kommune jedoch keinen Datensatz über ELSTER-Transfer.

  • Bescheiddatum

    Wird der Versand der Papierbescheide an den Steuerpflichtigen vom Zentralversand ausgeschlossen, wird der Bescheid ohne Datum erstellt. Das Finanzamt trägt das Datum auf dem Papierbescheid (Ausfertigung für den Erklärungspflichtigen) händisch nach. Der Datensatz, welcher über ELSTER-Transfer an die Kommunen geht, enthält kein Bescheiddatum. Das Datum kann elektronisch auch nicht nachgereicht werden.

Veröffentlichungen

Zeitschrift „Stadt und Gemeinde digital“

Ausgabe 1/2021 - Seite 29

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