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Antrag auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Die Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte nach § 32c EStG ist mit Zustimmung der EU-Kommission am 30. Januar 2020 in Kraft getreten; das Inkrafttreten wurde am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die Tarifermäßigung ermöglicht eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre mit schwankenden Ergebnissen und kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Eine weitere Ermäßigung kann wieder für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 und für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 gewährt werden. Durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (Bundesgesetzblatt I Nr. 321) wurde die Tarifermäßigung nach § 32c EStG um zwei Betrachtungszeiträume verlängert. Die Ermäßigung kann für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 mit dem Einkommensteuerbescheid 2025 und für die Veranlagungszeiträume 2026 bis 2028 mit dem Einkommensteuerbescheid 2028 gewährt werden.

Mit den Antragsformularen "Anlage 32c" können Sie für die genannten Veranlagungszeiträume die Tarifermäßigung bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen.

Weitere Informationen sowie die Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

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