Mitteilungen zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO
Steuerpflichtige sind gemäß § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandssachverhalten dem für sie zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle bzw. nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck Folgendes mitzuteilen:
- die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
- den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
- den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, wenn
- damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen) am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird
oder
- die Summe der Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.
Die Veräußerung einer Beteiligung ist mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird;
- die Tatsache, dass vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erstmals unmittelbar oder mittelbar ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausgeübt werden kann;
- die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.
Diese Mitteilung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben.
Sofern der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, seine Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, muss er die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde.
Sofern kein ausländischer Betrieb / keine ausländische Betriebsstätte gegründet bzw. erworben wurde oder keine der oben genannten Beteiligungen gehalten wird, ist dies in der Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO in dem hierfür vorgesehenen Feld anzugeben.
Es ist zu beachten, dass auch eine Steuererklärungspflicht zur gesonderten und ggf. auch – bei mehreren Beteiligten an einer ausländischen Gesellschaft – zur einheitlichen Feststellung bestehen kann (§ 18 AStG, §§ 179 ff. AO).
Die mit der Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 137 ff., 149 ff. AO zum Zweck der Besteuerung erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige bzw. nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige eines mitteilungspflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO dar und kann vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden (§ 379 Abs. 7 AO). Ebenso ist eine Durchsetzung der Anzeigepflicht mit Zwangsmitteln nach § 328 AO möglich.
Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) darüber informiert werden.
Weiterführende Informationen zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO können den hierzu ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Februar 2018 und 18. Juli 2018 entnommen werden: