Slider Finanzämter
Formulare für die Umsatzsteuer
Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(Link zum Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung)
Bescheinigung für Händler, die auf elektronischen Marktplätzen (z.B. Amazon oder Ebay) Lieferungen vornehmen.
Beantragen Sie die Bescheinigung bei dem für sie zuständigen Finanzamt. Verwenden Sie dafür das folgende Vordruckmuster USt 1 TJ .
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG
(Link zum Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung)
Hinweise zur Arbeit mit dem FMS:
Bundeseinheitliche Steuerformulare werden nicht mehr im PDF-Format, sondern nur noch im Format FormsForWeb (FFW) über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt.
Das Ausfüllen erfolgt grundsätzlich online direkt am Bildschirm über das im Internet-Browser angezeigte Formular. Zum Ausdruck der Formulare ist ein PDF-Betrachtungsprogramm (z.B. Acrobat Reader) erforderlich. Die eingegebenen Daten können in einer XML-Datei gespeichert und später im Formular weiterbearbeitet werden. Soweit Formular-Pakete angeboten werden, ist eine Bearbeitung nach dem Herunterladen des Programm FormsForWeb® Filler auch offline möglich.
Zur Kurzanleitung für das Ausfüllen von Formularen auf www.formulare-bfinv.de:
zurück zur Übersicht
Hinweis:
Folgende Erklärungen und Anträge zur Umsatzsteuer sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln:
- Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Absatz 1 UStG)
- Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Absatz 3 UStG)
- Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung (§ 48 Absätze 1 und 2 UStDV)
Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der vorgenannten Erklärungen und Anträge werden die entsprechenden Vordruckmuster nicht mehr bereitgestellt. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, steht der Papiervordruck beim Finanzamt zur Abholung bereit.