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Die Steuer macht jetzt das Finanzamt für Sie!

Die Thüringer Finanzämter nehmen mit einem Pilotprojekt Bürgerinnen und Bürgern die Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2025 ab.

Da die jährliche Abgabe der Steuererklärung für viele Bürgerinnen und Bürger eine lästige Herausforderung darstellt, erprobt die Thüringer Steuerverwaltung ein Pilotprojekt: einen Service, der die Abgabe einer Steuererklärung zukünftig entbehrlich machen kann.

Als freiwilliges Angebot der Thüringer Steuerverwaltung kann für Bürgerinnen und Bürger, welche bestimmte Kriterien erfüllen, eine Amtsveranlagung durchgeführt werden. Hierzu wird den Bürgerinnen und Bürgern ein Informationsschreiben inkl. eines Festsetzungsvorschlags und eines Rückantwortschreibens von dem für sie zuständigen Finanzamt per Post zugesandt.

Dieser Festsetzungsvorschlag muss von den Bürgerinnen und Bürgern lediglich geprüft werden. Sind sie mit dem Vorschlag einverstanden, müssen sie nichts weiter tun, als das unterschriebene Rückantwortschreiben an das zuständige Finanzamt per Post zurücksenden. Das Finanzamt erlässt dann automatisch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025. Möchten Bürgerinnen und Bürger über den Festsetzungsvorschlag hinausgehende Aufwendungen (z. B. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) geltend machen, muss - wie bisher - eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden.

Steuerverwaltung neu gedacht

Die Thüringer Steuerverwaltung versteht sich als moderne, serviceorientierte Steuerverwaltung, die die digitale Transformation entschlossen vorantreibt, um Bürgerinnen und Bürger nachhaltig zu entlasten. Deshalb wird das Serviceangebot um ein Element erweitert, das einen entscheidenden Beitrag zur Entbürokratisierung leistest.

Fragen und Antworten

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:

  • Ein Vorschlag für die Steuererklärung - ist das ein übliches Verfahren?

    Nein. Im vergangenen Jahr hat die Hessische Steuerverwaltung diesen Service im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kassel erstmalig angeboten. 

    In diesem Jahr bietet die Thüringer Steuerverwaltung diesen Service landesweit allen Bürgerinnen und Bürgern an, die im Veranlagungszeitraum 2025 ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben, steuerlich nicht beraten oder vertreten sind und von denen mutmaßlich bereits alle notwendigen Steuerdaten vorliegen. 

  • Welchen Vorteil haben die Bürgerinnen und Bürger von diesem Verfahren?

    Die Thüringer Steuerverwaltung versteht sich als moderne Behörde, die die Bürgerinnen und Bürger aktiv entlastet und die Entbürokratisierung gezielt vorantreibt. Hierzu gehört auch, das Serviceangebot konsequent an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. Wenn dem Finanzamt mutmaßlich bereits alle erforderlichen Steuerdaten vorliegen, die für das Erstellen eines Vorschlages für den Steuerbescheid notwendig sind, bietet dies eine hervorragende Möglichkeit zur Entlastung. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem Vorschlag einverstanden sind, müssen sie keine eigene Steuererklärung mehr abgeben, sondern diesem Vorschlag einfach bis zum 31. Juli 2026 durch Rückversand des unterschriebenen Antwortschreibens zustimmen. Ganz einfach. 

  • Erhalten alle Thüringer Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag für den Steuerbescheid?

    Nein. Es erhalten diejenigen Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag, von denen mutmaßlich alle relevanten Steuerdaten, die der Thüringer Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt werden, vorliegen. Dabei handelt es sich um solche Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben. Geleistete Beiträge zum Beispiel zur Kranken und/oder Pflegeversicherung werden selbstverständlich berücksichtigt.

  • Wie läuft das Verfahren eines Vorschlags für einen Steuerbescheid ab? 

    Die Finanzverwaltung prüft zunächst, ob alle relevanten Steuerdaten vorliegen, die für einen Vorschlag erforderlich sind. Darunter fallen solche Daten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Thüringer Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden. Sind diese Daten vollständig, erstellt das Finanzamt einen Vorschlag und sendet diesen per Post an die Bürgerinnen und Bürger. Wenn sie mit dem Vorschlag einverstanden sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten dann zeitnah nach ihrer Zustimmung direkt den Einkommensteuerbescheid 2025.

  • Wie können die Bürgerinnen und Bürger dem Vorschlag für den Steuerbescheid zustimmen? 

    Die Bürgerinnen und Bürger können ihre Zustimmung zum Festsetzungsvorschlag einfach und unkompliziert durch Rücksendung des unterschriebenen Antwortschreibens erteilen.  

  • An welches Finanzamt müssen die Bürgerinnen und Bürger die Zustimmung zum Vorschlag adressieren?

    Die Zustimmung zum Festsetzungsvorschlag müssen die Bürgerinnen und Bürger an das auf dem Rückantwortschreiben angegebene zuständige Finanzamt (entspricht ihrem originär zuständigen Wohnsitzfinanzamt) zurücksenden.

  • Muss trotzdem noch eine Einkommensteuererklärung 2025 abgegeben werden?

    Dies ist grundsätzlich nicht mehr notwendig. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem beigefügten Vorschlag einverstanden sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Sie erhalten nach ihrer Zustimmung zeitnah den Einkommensteuerbescheid für 2025 übersandt.
    Der Vorschlag enthält alle Steuerdaten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Thüringer Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden.

  • Der Vorschlag enthält eine unzutreffende Anschrift und/oder unzutreffende Bankverbindung. Was ist zu tun?

    Sofern die in dem Vorschlag aufgeführte Anschrift und/oder gegebenenfalls Bankverbindung unzutreffend sind, sollen betroffene Bürgerinnen und Bürger dem Finanzamt die aktuellen Daten, z. B. über das ELSTER-Portal mitteilen. 

  • Müssen die Bürgerinnen und Bürger nach Erhalt des Vorschlags eine Zahlung leisten oder bekommen sie Geld erstattet? 

    Nein. Der Vorschlag dient den Bürgerinnen und Bürgern lediglich zur Überprüfung. Er zeigt auf Basis der vorliegenden Daten, welche Steuer sich voraussichtlich ergeben wird. Rechtlich bindend ist erst der später erlassene Einkommensteuerbescheid. Erst mit dem Einkommensteuerbescheid werden eventuelle Steuererstattungen ausgezahlt oder Nachzahlungen fällig. 

  • Kann trotz des Vorschlags eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 eingereicht werden?

    Dies ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger haben dennoch die Möglichkeit eine Einkommensteuererklärung für 2025 bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 abzugeben. Hierfür sollte das ELSTER-Portal genutzt werden. Das Finanzamt prüft die Einkommensteuererklärung wie gewohnt und stellt anschließend den Einkommensteuerbescheid aus.

  • Die Bürgerin oder der Bürger ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden. Was kann sie oder er tun?

    Die Bürgerin beziehungsweise der Bürger muss in diesem Fall bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine ausdrückliche Ablehnung des Festsetzungsvorschlags ist nicht erforderlich.

  • Der Einkommensteuerbescheid für 2025 weicht vom Vorschlag ab. Liegt ein Fehler vor?

    Es kann durchaus Gründe geben, bei denen der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 vom Vorschlag zum Steuerbescheid abweicht. Typische Gründe hierfür sind beispielsweise die im Einkommensteuerbescheid abgedruckten Hinweise. Der Einkommensteuerbescheid muss bestimmte Textpassagen enthalten, die das Dokument als amtliches Schriftstück qualifizieren. Dazu gehören zum Beispiel auch der Abdruck eines amtlichen Dienstsiegels oder bestimmte Aussagen zur „Art der Steuerfestsetzung“. Daneben bezieht sich der Vorschlag für den Steuerbescheid auf das Jahr 2025. Im Einkommensteuerbescheid können zudem Vorauszahlungen für Folgejahre enthalten sein. Weiterhin kann erst im Einkommensteuerbescheid eine Zahlungsaufforderung oder ein Erstattungshinweis angebracht werden. Diese Abweichungen entsprechen den notwendigen Verfahrensumständen und stellen somit keinen Fehler dar. Sollten die Bürgerinnen und Bürger hierzu Rückfragen haben, können sie sich selbstverständlich an die Telefonauskunftsstelle ihres Finanzamts wenden, die hierzu gerne Auskunft geben wird. 

  • Was ist zu tun, wenn trotz abgegebener Einkommensteuererklärung 2025 ein Vorschlag übermittelt wird?

    Wenn die Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag für einen Steuerbescheid erhalten haben, obwohl sie bereits eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, liegt eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Versand des Vorschlags für den Steuerbescheid und dem Eingang der Steuererklärung vor. Die Bürgerinnen und Bürger müssen nichts weiter veranlassen. Das Finanzamt berücksichtigt die Angaben der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025.

  • Wann muss trotz des Vorschlags für den Steuerbescheid zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben werden?

    Wenn der beigefügte Vorschlag nicht alle erklärungspflichtigen Einkünfte enthält, die die Bürgerinnen und Bürger im Jahr 2025 bezogen haben. 

    Sollten betroffene Bürgerinnen und Bürger weitere Einkünfte bezogen haben oder bekannt sein, dass die mitteilungspflichtige Stelle die Daten nicht oder nicht zutreffend an das Finanzamt übermittelt hat, sind sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Gleiches gilt, wenn die sonstigen persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Zusammenveranlagung, Berücksichtigung von Kindern) im Vorschlag unzutreffend berücksichtigt wurden oder sich geändert haben. Die vorsätzliche oder fahrlässige unvollständige oder unrichtige Angabe von Einkünften kann eine Steuerhinterziehung im Sinne des Paragraph 370 Abgabenordnung oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des Paragraph 378 Abgabenordnung darstellen und straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Wird der Service auch in anderen Bundesländern angeboten?

    Ja. Die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg pilotieren den Service in diesem Jahr gemeinsam mit Thüringen. Auf diese Weise können wertvolle Erfahrungen und Erkenntnisse für alle Länder gesammelt werden. Dieses Verfahren entspricht dem „Einer für Alle“-Prinzip, welches sich auch in anderen Bereichen bereits in der Vergangenheit als sehr zielführend herausgestellt hat. So entwickeln beispielsweise die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Hessen im KONSENS-Verbund die steuerliche IT-Software für die Finanzämter für alle 16 Länder.

  • Die Bürgerinnen und Bürger haben weitere Fragen. An wen können sie sich wenden? 

    Die Telefonauskunftstelle ihres Finanzamts ist der Hauptansprechpartner für Fragen zum Vorschlag für den Steuerbescheid und hilft gerne auch telefonisch weiter. 
    Sie erreichen uns:
    Montag:         8:00 –  12:00 Uhr und 13:00 –  15:00 Uhr
    Dienstag:       8:00 –  12:00 Uhr und 13:00 –  15:00 Uhr
    Mittwoch:      8:00 –  12:00 Uhr
    Donnerstag:   8:00 –  12:00 Uhr und 13:00 –  18:00 Uhr
    Freitag:          8:00 –  12:00 Uhr

    Die Kontaktdaten der Telefonauskunftsstelle Ihres Finanzamts  finden Sie hier:

    Finanzamt Altenburg
    Finanzamt Eisenach
    Finanzamt Erfurt
    Finanzamt Gera
    Finanzamt Gotha
    Finanzamt Ilmenau
    Finanzamt Jena
    Finanzamt Mühlhausen
    Finanzamt Pößneck
    Finanzamt Sondershausen
    Finanzamt Südthüringen​​​​​​​

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