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Elektronische Steuererklärung
Mein ELSTER
Allgemeines
Über „Mein ELSTER“ können Sie Ihre Steuerdaten (zum Beispiel die Einkommensteuererklärung) vollkommen papierlos abgeben. Sie benötigen dazu nur einen Internet-Browser und sparen sich damit das Herunterladen, Installieren und Aktualisieren umfangreicher Programme. Die Nutzung von „Mein ELSTER“ ist erst nach einer einmaligen Registrierung mit einem elektronischen Zertifikat möglich:
Welche technischen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Die erforderlichen Systemvoraussetzungen finden Sie auf www.elster.de.
Welche Vorteile habe ich?
- Übernahme der Vorjahresdaten
- Vorausgefüllte Steuererklärung (Abruf von Bescheinigungen)
- Plausibilitätsprüfungen bei der Erstellung der Steuererklärung und Übermittlung
- Berechnung der voraussichtlichen Steuer
- Sichere Übermittlung der Steuerdaten
- Weniger Rückfragen durch das Finanzamt
- Anzeige der Bescheiddaten und Vergleich mit den übermittelten Werten
- Unterstützung für sehbehinderte Anwender
Hinweis zu ElsterFormular
Die kostenlose Software der Finanzverwaltung „ElsterFormular“ wurde letztmalig für das Jahr 2019 bereitgestellt. Wenn Sie Ihre Steuererklärung bisher mit „ElsterFormular“ erstellt haben, steigen Sie jetzt auf „Mein ELSTER" um. Die Daten von „ElsterFormular“ können hierfür in nur wenigen Schritten zu „Mein ELSTER“ übernommen werden:
Welche Belege muss ich einreichen?
Wenn Sie Belege zu Steuererklärungen einreichen möchten bzw. durch das Finanzamt dazu aufgefordert werden, können Sie diese in „Mein ELSTER“ über das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ elektronisch übermitteln.
Belegnachreichung zur Steuererklärung
Bis zum Veranlagungszeitraum 2016
Die folgenden Belege zur Einkommensteuererklärung sind aufgrund rechtlicher Vorschriften zwingend einzureichen:
- Unterlagen über die Gewinnermittlung
- Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer/ Zinsabschlag
- Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
- Zuwendungsnachweis (Spendenbescheinigung)
- Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen
- Nachweis der Behinderung
- Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit
Soweit die Angaben nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden, sind auch vorzulegen:
- Bescheinigung über Lohnersatzleistungen
- Lohnsteuerkarte bzw. besondere Lohnsteuerbescheinigung
- Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
- Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge
Ansonsten sind Belege grundsätzlich nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten
Voraussetzung für die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Unterlagen hierzu sind bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufzubewahren. Sie müssen dem Finanzamt nur auf Verlangen vorgelegt werden.
Sonstige Belege
Belege über Arbeitsmittel oder Nachweise über Beiträge an Berufsverbände, Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen und der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müssen ebenfalls nicht eingereicht werden. Diese Unterlagen sind auch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufzubewahren und dem Finanzamt nur auf Verlangen vorzulegen.
Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird eine sofortige Belegeinreichung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017
Belege und Bescheinigungen müssen grundsätzlich nicht mehr direkt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt wird mit einem gesonderten Schreiben auf Sie zukommen, sofern einzelne Belege und Bescheinigungen zur Bearbeitung Ihrer Steuererklärung benötigt werden. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.
Eine Ausnahme hierzu gilt beim Behindertenpauschbetrag:
Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse müssen Sie den Nachweis der Behinderung zusammen mit Ihrer Steuererklärung vorlegen.
Wohin wende ich mich bei technischen Problemen?
Bei technischen Problemen können Sie sich an die ELSTER-Hotline wenden:
Telefon: 0800 52 35 055
E-Mail: hotline@elster.de
Außerdem steht Ihnen jederzeit der ELSTER-Informationsassistent „ELIAS" zur Verfügung.