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Kirchensteuer

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2024

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Hundertsätze und Beträge:

  1. Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer

    a) Römisch-Katholische Kirchensteuer
    b) Evangelische Kirchensteuer

    werden mit 9 v.H. der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben; höchstens jedoch mit 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.

    Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 i.V.m. Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

    Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

    In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b EStG oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 5 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.

    Macht der Pauschalierende keinen Gebrauch vom vereinfachten Verfahren, hat er grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft festzustellen (Nachweisverfahren). Für Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten; für die übrigen Empfänger gilt der allgemeine Kirchensteuersatz. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz.

    Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt zu 70 v.H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 30 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Pauschalierende die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

  2. Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

    a) Römisch-Katholische Kirchensteuer

    wird mit 9 v.H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteu-erpflichtigen in Bayern oder Baden-Württemberg, aber nicht in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) befindet, mit 8 v.H. der Kapitalertragsteuer erhoben

    b) Evangelische Kirchensteuer
    c) Alt-Katholische Kirchensteuer

    werden mit 9 v.H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v.H. der Kapitalertragsteuer erhoben

    d) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
    e) Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
    f) Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden
    g) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln
    h) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach
    i) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz
    j) Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
    k) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main
    l) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
    m) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
    n) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

    werden mit 9 v.H. der Kapitalertragsteuer erhoben

    o) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
    p) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
    q) Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
    r) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

    werden mit 8 v.H. der Kapitalertragsteuer erhoben.
     
  3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Thüringen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:
StufeBemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen)jährliches Kirchgeldmonatliches Kirchgeld
140.000 € - 47.499 €96 €8 €
247.500 € - 59.999 €156 €13 €
360.000 € - 72.499 €276 €23 €
472.500 € - 84.999 €396 €33 €
585.000 € - 97.499 €540 €45 €
697.500 € - 109.999 €696 €58 €
7110.000 € - 134.999 €840 €70 €
8135.000 € - 159.999 €1.200 €100 €
9160.000 € - 184.999 €1.560 €130 €
10185.000 € - 209.999 €1.860 €155 €
11210.000 € - 259.999 €2.220 €185 €
12260.000 € - 309.999 €2.940 €245 €
13310.000 € und mehr3.600 €300 €

Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Absatz 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.

Erfurt, 12. März 2024
1040-21-S 2442/1-4-31475/2024
Thüringer Finanzministerium
 

Weitere Informationen

Bekanntmachung als PDF-Dokument

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