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Hinweise zum Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt

Schon seit längerem versuchen Betrüger, im Namen des Finanzamts an Konto- und Kreditkartendaten zu gelangen. Liebe Bürgerinnen und Bürger, bitte beachten Sie daher folgende Hinweise!

Das Finanzamt fordert niemals Kontendaten bei Steuerpflichtigen per E-Mail an. Auch Angaben zu den Daten von Kreditkarten werden in keinem Fall erbeten.

Aus Sicherheitsgründen gilt im Finanzamt grundsätzlich der bargeldlose Zahlungsverkehr, das heißt, fällige Steuerzahlungen sind zu überweisen.

Eine komfortable Möglichkeit zur Sicherstellung der pünktlichen Zahlung ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Dabei kann konkret bestimmt werden, für welche Steuerarten das Finanzamt eine Abbuchung der Steuern zum Fälligkeitstermin vornehmen darf und ob auch anstehende Erstattungen auf diesem Konto eingehen sollen. Hier wird stets zeitgleich mit der Erstattung eine schriftliche Benachrichtigung über die Auszahlung auf dem Postweg übersandt.

Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall ein schriftlich eingereichtes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat im Original.

SEPA-Lastschriftmandat

SEPA Direct Debit Mandate

Auf dieses Erfordernis werden die Steuerpflichtigen stets hingewiesen, wenn sie dem Finanzamt formlos eingereichte Anträge zur erstmaligen Speicherung oder Änderung ihrer Bankverbindung übersandt haben. Auch eine Übermittlung per E-Mail oder Fax wird nicht anerkannt.

Gerät ein Steuerpflichtiger mit Zahlungen in Verzug, wird ihm auf dem Postweg eine Mahnung mit Ankündigung der Vollstreckung übersandt. Diese enthält folgende detaillierte Angaben zu Art und Höhe der Schuld:

• Schuldgrund (Abgabeart)

• Besteuerungszeitraum

• Fälligkeitstag der Abgaben

• Schuldbetrag und Säumniszuschlägen.

Die Mahnung gibt zudem Hinweise zur Begleichung der rückständigen Beträge und es sind auch die zuständigen Ansprechpartner im Finanzamt benannt, falls der Steuerpflichtige Rückfragen hat.

Reagiert ein Steuerpflichtiger innerhalb des ihm gesetzten Zahlungsziels nicht, können direkt Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen durch den Vollstreckungsinnendienst erfolgen oder der Vollziehungsbeamte des Finanzamts kann mit der Einziehung des fälligen Betrages beauftragt werden. Auch er fügt seiner Zah-lungsaufforderung eine detaillierte Aufschlüsselung über die Rückstände nach Abgabeart, Zeitraum/Fälligkeit und Betrag bei und weist sich auf Nachfrage mit seinem Dienstausweis aus.

Der Vollziehungsbeamte fordert den Steuerpflichtigen auf, den offenen Gesamtbetrag durch Überweisung oder Einzahlung auf ein in der Zahlungsaufforderung angegebenes Konto der Finanzkasse zuentrichten. Da die Vollziehungsbeamten der Thüringer Finanzämter mit mobilen Electronic-Cash-Geräten ausgestattet sind, enthält die Zahlungsaufforderung des Vollziehungsbeamten auch einen Hinweis über die Möglichkeit der Zahlung mit EC-Karte.

Sollte der Steuerpflichtige die Abgaben zwischenzeitlich beglichen haben, wird er gebeten, dies durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Zahlungsaufforderungen der Vollziehungsbeamten werden - genau wie die Mahnung mit Vollstreckungsankündigung - als schriftliches Dokument erstellt und nicht per E-Mail übermittelt.

Ebenso verhält es sich grundsätzlich mit Zahlungsaufforderungen/ Vollstreckungsankündigungen des Vollstreckungsinnendienstes. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der Thüringer Finanzverwaltung seine Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung schriftlich erteilt hat. Eine schlichte bzw. formlose Erklärung des Steuerpflichtigen per E-Mail reicht hierzu nicht aus.

Vielmehr ist die „Erklärung zur E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt" abzugeben.

Erklärung zur E-Mail-Kommunikation

Darüber hinaus ist es im Vollstreckungsverfahren mitunter erforderlich, dass der Steuerpflichtige Auskunft zu seinen Einkünften und Vermögenswerten erteilt. Dies ist zum Beispiel bei der Erstellung einer Niederschrift über die Vollstreckungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten der Fall. In diesem Rahmen wird der Steuerpflichtige durch den Vollziehungsbeamten u. a. bezüglich seiner Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kreditkartenunternehmen befragt. Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 284 Abgabenordnung auf, muss der Steuerpflichtige zwingend Angaben zu seinen Forderungen machen und insofern den Grund und die Beweismittel bezeichnen.

Auch für die Bearbeitung von Billigkeitsanträgen hat der Steuerpflichtige Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Hierzu zählen auch die Angabe von Kontendaten sowie die Einreichung von Kontenbelegen. Außerdem erfolgen entsprechende Ermittlungen im Rahmen einer Liquiditätsprüfung.

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