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Handwerkerleistungen in Privathaushalten

Vorwort

Die Vorschrift des § 35a EStG sieht verschiedene Steuerermäßigungen für Beschäftigungsverhältnisse und ausgeführte Dienstleistungen in Privathaushalten vor:

  • für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8a SGB IV (§ 35a Absatz 1 EStG);

  • für andere (z.B. reguläre sozialversicherungspflichtige) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 EStG) und

  • für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Privathaushalt (§ 35a Absatz 3 EStG).

Dieses Merkblatt soll Ihnen einige grundlegende Informationen über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten geben und eine Hilfestellung bieten, was bei der Geltendmachung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen zu beachten ist.

Weitergehende Fragen zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG insgesamt werden in einem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung behandelt. Aktuell ist dies das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt – BStBl – Teil I 2016, S. 1213) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 01.09.2021 (BStBl Teil I 2021, S. 1494). Das Anwendungs­schreiben wird auch im Amtlichen Einkommensteuerhandbuch – EStH – (dort in Anhang 27b II) abgedruckt.

zum Einkommensteuerhandbuch

Die Anlage 1 des Anwendungsschreibens enthält zudem eine Liste, in der u.a. begünstigte Handwerkerleistungen – beispielhaft – aufgezählt werden.

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In der Anlage 2 des Anwendungsschreibens ist eine Musterbescheinigung für Aufwendungen enthalten, die bei einer Eigentümergemeinschaft oder bei Mietern entstehen und von der Hausverwaltung oder dem Vermieter bescheinigt werden können.

zum Muster als pdf-Dokument


Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?

Die Begünstigung gilt für alle handwerklichen Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die vom Mieter oder Eigentümer einer Wohnung für einen in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Haushalt in Auftrag gegeben werden. Es ist hierfür unerheblich, ob die Tätigkeiten gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder nur durch Fachkräfte ausgeführt werden können. Das ausführende Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Die begünstigten Leistungen umfassen sowohl Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, wie z.B.

  • das Streichen und Lackieren von Türen und Fenstern,
  • Arbeiten am Dach, der Fassade u.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen, Fenstern, Türen etc.,
  • Reparatur oder Austausch von Heizungsanlagen,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur von Gegenständen im Haushalt (wie Waschmaschine, Herd, Computer),

als auch Wartungs- und Kontrollaufwendungen (z.B. für Schornsteinfeger, Heizungsanlage). Unter die Begünstigung fallen auch Aufwendungen für das Grundstück, wie

  • Maßnahmen der Gartengestaltung oder
  • Pflasterarbeiten.

Aufwendungen für Reinigungsleistungen (z.B. Fensterputzer) oder die Gartenpflege können als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG geltend gemacht werden, so dass sie sich nicht auf den Höchstbetrag für Handwerkerleistungen auswirken.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Von der Steuerermäßigung ebenfalls ausgenommen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Begünstigt sind die Aufwendungen für die Arbeitskosten der Handwerkerleistung einschließlich der berechneten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Materialkosten sind nicht begünstigt. Ausgeschlossen von der Steuerermäßigung sind Aufwendungen dann, wenn sie als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.


Wer ist begünstigt?

Die Steuerermäßigung kann jeder in Anspruch nehmen, der Auftraggeber der Leistung ist. Wird bei Wohnungseigentümern der Auftrag durch die Gemeinschaft oder einen Verwalter erteilt, kann der einzelne Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung beantragen, wenn er durch eine Jahresabrechnung oder Bescheinigung der Gemeinschaft oder des Verwalters seinen individuellen Anteil an den Leistungen und den begünstigten Kosten belegen kann. Entsprechendes gilt auch für den Mieter einer Wohnung, soweit er die Aufwendungen für Arbeiten trägt, die durch den Vermieter oder einen Verwalter in Auftrag gegeben wurden.


Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Die Begünstigung besteht in einem Abzug von der tariflichen Einkommensteuer. Der Abzug beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 1.200 Euro pro Haushalt.

Die weiteren Steuerermäßigungen nach § 35a EStG für haushaltsnahe Beschäftigungs­verhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen können daneben in Anspruch genommen werden, allerdings nicht für dieselben Aufwendungen. 


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung der Steuerermäßigung ist von folgenden Voraussetzungen abhängig: 

  • Es muss eine Rechnung vorliegen, aus der sich die (begünstigten) Arbeitskosten ergeben. Dabei ist auch eine prozentuale Aufteilung eines einheitlichen Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller zulässig.
     
  • Die Begleichung der Rechnung muss unbar, d.h. in der Regel durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers, erfolgen. Als Nachweis dient der Überweisungsbeleg des Kreditinstituts oder – z.B. bei einem Dauerauftrag, beim Online-Banking oder electronic-cash-Verfahren – der Kontoauszug, aus dem die Abbuchung ersichtlich ist.

Es ist ausreichend, wenn die Belege (Rechnung und Zahlungsnachweis) auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.

 


Wie erfolgt die Steuerermäßigung?

Die Steuerermäßigung wird grundsätzlich mit der Einkommensteuererklärung beantragt; die Eintragungsmöglichkeiten hierfür sind in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zur Einkommensteuererklärung vorgesehen. Eine Berücksichtigung ist aber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits möglich. Das bedeutet: Liegt im Laufe des Kalenderjahres eine Rechnung für begünstigte Handerwerkerleistungen vor, kann durch einen Lohnsteuer¬ermäßigungs¬antrag ein Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden.


Beispiel

Familie A lässt im Jahr 2015 in ihrem Haus den Teppichboden durch Laminat ersetzen. Die Rechnung beträgt 5.000 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 950 Euro); davon entfallen netto 2.000 Euro auf die Arbeitskosten. 

Außerdem wird der Garten durch einen Landschaftsgärtner umgestaltet. Laut Rechnung entfallen von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 7.140 Euro (incl. MwSt; netto 6.000 Euro) 45 % auf die erbrachte Arbeitsleistung.

Für eine Reparatur der Waschmaschine im Haus der Familie werden 300 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 57 Euro) in Rechnung gestellt, wobei für die Arbeitsleistung und die Anfahrt 200 Euro (netto) berechnet werden.

Die Fenster des Einfamilienhauses werden zweimal im Jahr durch eine Firma gereinigt. Hierfür werden 200 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer 38 Euro) in Rechnung gestellt.

Die Steuerermäßigung berechnet sich wie folgt: 

Laminat: 

Leistung
Kosten
 
Arbeitskosten
2.000 €,
 
zzgl. darauf entfallende MwSt (19 %)
380 €,
 
Summe
2.380 €,
2.380 €

 

Gartenumgestaltung:

Leistung
Kosten
 
Arbeitskosten (45% von 6.000 €)
2.700 €,
 
zzgl. darauf entfallende MwSt (19 %)
513 €,
 
Summe
3.213 €,
3.213 €

 

Reparatur Waschmaschine:

Leistung
Kosten
 
Arbeits- und Fahrtkosten
200 €,
 
zzgl. darauf entfallende MwSt (19 %)
38 €,
 
Summe
238 €,
238 €

begünstigte Handwerkerleistungen insgesamt:
 

5.831 €

Steuerermäßigung 20 %
 

1.166,20 €

Im Ergebnis kann von Familie A eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.167 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung von 1.200 Euro wird nicht überschritten, da für die Aufwendungen für das Putzen der Fenster daneben eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 48 Euro (20 % von 238 Euro = 47,60 Euro) in Betracht kommt.

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